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STATUTEN der Konferenz

Revisionen

REDAKTION

Internationale Franziskanische Konferenz der Institute und Klausurklöster der Brüder und Schwestern vom Regulierten Dritten Orden des heiligen Franziskus

„Und wo immer die Brüder und Schwestern sind und sich treffen, sollen sie sich einander als
Hausgenossen erzeigen. Und vertrauensvoll soll einer dem anderen seine Not offenbaren; denn
wenn schon eine Mutter ihren leiblichen Sohn nährt und liebt, um wieviel sorgfältiger muss einer
seinen geistlichen Bruder seine geistliche Schwester lieben und nähren?“
(vgl. BR 6,7-8; 1 Thess 2,7; RegTOR 7,23)

  • Bestätigt: Oktober 1985
  • Erste Überarbeitung: Mai 1989
  • Zweite Überarbeitung: Juni 1997
  • Dritte Überarbeitung: Mai 2009
  • Vierte Überarbeitung: April 2013
  • Fünfte Überarbeitung: Mai 2017

Vorwort

VORWORT

Die Internationale Franziskanische Konferenz der Institute und Klausurklöster der Brüder und
Schwestern vom Regulierten Dritten Orden des hl. Franziskus wurde im Geist des Zweiten Va-
tikanischen Konzils ins Leben gerufen, das alle Ordensfamilien auffordert, sich zu erneuern und
sich durch Hinwendung zu den Ursprüngen ihrer Gründung auf den Geist des Anfangs zu be-
sinnen (PC 2).

Überall in der Welt haben Mitglieder der zahlreichen Institute und Klausurklöster vom Regulier-
ten Dritten Orden des hl. Franziskus die Notwendigkeit erkannt, die Regel zu erneuern, um bes-ser auf die Bedürfnisse unserer Zeit antworten zu können. Hauptquelle für diese Aufgabe waren für sie die Schriften des hl. Franziskus.

Vertreterinnen mehrerer weiblicher Institute und Klöster vom Regulierten Dritten Orden des hl.
Franziskus trafen sich 1976 in Assisi, um die in verschiedenen Ländern bereits vorbereiteten
Regelentwürfe aufeinander abzustimmen. Diese Initiative wurde 1979 mit noch zahlreicherer
Beteiligung wieder aufgegriffen. Man gewann hier die Mitarbeit der männlichen Institute. Bei diesem Treffen wurde das Internationale Franziskanische Büro (IFB) gegründet.

Seitdem weitete sich die Bewegung aus. In Rom fand im März 1982 eine Generalversamm-lung
von ungefähr 200 Generaloberen/Generaloberinnen der Institute und Klausurklöster vom Regu-
lierten Dritten Orden des hl. Franziskus statt. Eine Neufassung der Regel wurde dort fast ein-
stimmig angenommen. Diese Regel wurde dem Heiligen Vater Johannes Paul II. vorgelegt, von
ihm gebilligt und durch das Breve (Franciscanum vitae propositum) vom 8. Dezember 1982 in
Kraft gesetzt.

Um die durch das Regelprojekt entstandene Zusammenarbeit wirksam fortzusetzen, äußerten
die bei der Generalversammlung von 1982 anwesenden Mitglieder den Wunsch, zu diesem
Zweck eine ständige Vereinigung zu schaffen, eine Internationale Franziskanische Konferenz,
die auch damit beauftragt werden sollte, die Institute und Klausurklöster vom Regulierten Dritten Orden des hl. Franziskus in der Kirche, in der franziskanischen Familie und in der Welt zu ver-
treten.

Die Internationale Franziskanische Konferenz – TOR (IFK-TOR) ist kanonisch errichtet und wurde am 6. Mai 1989 (Prot. Sp.R.648/86) von der Kongregation für die Institute des Geweihten Lebens und die Gesellschaften des Apostolischen Lebens (CICLSAL) anerkannt. Die vorliegenden Statuten regeln die Arbeitsweise der Internationalen Franziskanischen Konfe-
renz.

Kapitel I · Allgemeines

Kapitel I · Allgemeines

  1. Name

    Der Name dieser Organisation lautet: Die Internationale Konferenz der Institute und Klausur-klöster der Brüder und Schwestern vom Regulierten Dritten Orden des hl. Franziskus (bekannt als Internationale Franziskanische Konferenz = IFK-TOR)

  2. Sitz

    Die IFK-TOR hat ihren Sitz in Rom

  3. Errichtung

    Die IFK-TOR wurde auf der konstituierenden Versammlung vom 19. bis 26. Oktober 1985 in Assisi durch Repräsentanten aus 135 Instituten und Klausurklöstern vom Regulierten Dritten Orden gegründet.

  4. Mitglieder der Konferenz

    4.1. Ordentliche Mitglieder

    Jedes franziskanische Institut oder Klausurkloster von Brüdern und Schwestern, päpstlichen oder diözesanen Rechtes, das die Regel vom Regulierten Dritten Orden des hl. Franziskus befolgt, kann ordentliches Mitglied der IFK-TOR sein. Eine schriftliche Anmeldung durch den Generaloberen/die Generaloberin mit dem Nachweis des diözesanen oder päpstlichen Status der Gemeinschaft ist erforderlich.
    Die Kündigung der Mitgliedschaft eines Institutes oder eines Klausurklosters geschieht durch ein Schreiben des Generaloberen/der Generaloberin. Das zieht zugleich den Verlust der aktiven und passiven Stimme in der IFK-TOR nach sich.

    4.2. Assoziierte Mitglieder

    Jede vom Rat zugelassene franziskanische Ordensgemeinschaft kann entsprechend Artikel
    9.2.15 assoziiertes Mitglied der IFK-TOR sein.

  5. Ziele

    Die Ziele der IFK-TOR sind:

    5.1. Eine echte Communio weltweit unter den Instituten und Klausurklöstern vom Regulierten Dritten Orden zu pflegen, die franziskanisches Leben und franziskanische Spiritualität, in Über-einstimmung mit Geist und Inhalt dieser Regel und ihren auf dem Evangelium basierenden Grundwerten und im Einklang mit den Lehren der Kirche, zu fördern vermag (vgl. 4.1);
    5.2. unter den Instituten und Klausurklöstern Solidarität zu wecken und zu erhalten durch fol-gende Mittel:
    5.2.1. gegenseitige Hilfe im geistlichen und materiellen Bereich;
    5.2.2. apostolische Zusammenarbeit;
    5.2.3. wechselseitige Information und Kommunikation;
    5.2.4. Hilfe auf dem Gebiet der Formation;
    5.2.5. besondere Rücksicht gegenüber den zahlenmäßig kleineren oder isoliert lebenden Instituten und Klausurklöstern;
    5.2.6. Schaffung und Unterstützung regionaler oder nationaler franziskanischer Vereinigungen oder Organisationen wo immer eine oder mehrere der genannten Hilfen gewünscht werden;
    5.3. mit dem Ersten und Zweiten Orden und mit dem Säkularen Dritten Franziskanischen Orden zusammenzuarbeiten;
    5.4. die Forschung über franziskanische Spiritualität und Geschichte zu fördern und zu verbreiten;
    5.5. die Institute und Klausurklöster, die Mitglieder dieser IFK-TOR sind, in der Kirche, in der franziskanischen Familie und in der Welt zu repräsentieren;
    5.6. Bemühungen zum Schutz der allgemeinen Menschenrechte gemäß dem Evangelium zu unterstützen oder einzuleiten und im Besonderen darüber zu wachen, dass die Achtung vor dem Leben, vor Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden und vor der Umwelt gewahrt wird.
    5.7 Jahresbeitrag
    Um die oben genannten Ziele zu erreichen, wird um einen freiwilligen Jahresbeitrag gebeten, dessen Betrag vom Rat festgelegt wird.

  6. Beachtung der Selbständigkeit der Institute und Klausurklöster

    Die IFK-TOR verpflichtet sich, die Selbständigkeit jedes Institutes und jedes Klausurklosters und die Unabhängigkeit jeder Vereinigung franziskanischer Institute zu respektieren und zu garantieren.

  7. Aufbau der IFK-TOR

    Die IFK-TOR verwirklicht ihre Ziele mit Hilfe folgender Strukturen:

    • Generalversammlung
    • Rat
    • Sekretariat
    • Finanzverwaltung

Kapitel II · Generalversammlung

Kapitel II · Generalversammlung

  1. | 8.1. Zusammensetzung

    Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus:

    8.1.1. rechtmäßigen (ex officio) Mitgliedern:

    1. den Generaloberen/Generaloberinnen aller Institute und Klausurklöster vom Regulierten Dritten Orden, die sich bereit erklärt haben, an der IFK-TOR teilzunehmen, oder ihren durch schriftliche Vollmacht, ordnungsgemäß beauftragten Delegierten (vgl. 4.1);
    2. den Mitgliedern des Rates.
      Nur die oben genannten Mitglieder sind Mitglieder von Rechts wegen. Nehmen diese Mitglieder an der Generalversammlung teil, besitzen sie nach Can. 167 das Stimmrecht. Die Mitglieder des Rates behalten ihr Stimmrecht bis zum Abschluss der Generalversammlung, sobald ihre ordnungsgemäß gewählten Nachfolger/Nachfolgerinnen ihr Amt antreten.

    8.1.2. geladenen Mitgliedern:
    Diese sind der IFK-TOR assoziierte Mitglieder, wie in 4.2 definiert, oder andere Teilnehmer, wie in 8.3.3 definiert. Diese Mitglieder haben kein Stimmrecht.

    8.2. Kompetenzen

    Die Generalversammlung ist das Entscheidungs- und Gesetzgebungsorgan der IFK-TOR.

    Die Generalversammlung

    8.2.1. gibt Richtlinien, um die Ziele der IFK-TOR zu verwirklichen (vgl. 5);
    8.2.2. schlägt die Bildung von Kommissionen vor, um besondere Aufgaben durchzuführen;
    8.2.3. formuliert und billigt Resolutionen allgemeinen Interesses;
    8.2.4. wählt

    1. den Präsidenten, der ein Generaloberer bzw. die Präsidentin, die eine General-oberin ist;
    2. fünf Ratsmitglieder, die entweder Generalobere/Generaloberinnen sind oder die Generalratsmitglieder sind, die von ihrem Generaloberen/ihrer Generaloberin nominiert wurden. (Mindestens zwei Ratsmitglieder müssen Generaloberer/General-oberin sein.)
      Diese Mitglieder sollen gebührend die verschiedenen Zweige der Familie vom Regulierten Dritten Orden des hl. Franziskus die einzelnen Weltteile vertreten;

    8.2.5. nimmt die Berichte des Rates und der Kommissionen entgegen und kann die für notwendig erachteten Anmerkungen oder Empfehlungen zum Ausdruck bringen;
    8.2.6. prüft die Rechnungen und Budgets der IFK-TOR und hat das Recht darüber zu entscheiden;
    8.2.7. kann die Statuten ändern. Dazu ist die qualifizierte Mehrheit (2/3) erforderlich (vgl. 12);
    8.2.8. ann die Organisation auflösen. Auch hier ist die qualifizierte Mehrheit (2/3) erforderlich (vgl. 13);
    8.2.9. kann unter folgenden Bedingungen eine außerordentliche Generalversammlung einberufen:
    a) Wenn ein Drittel der an der Generalversammlung teilnehmenden Mitglieder eine außerordentliche Generalversammlung wünscht, muss die Versammlung darüber unmittelbar abstimmen. Dieses Votum erfordert die qualifizierte Mehrheit (2/3), um über die Abhaltung dieser außerordentlichen Generalversammlung zu entscheiden.
    b) Alternativ kann sich die Generalversammlung selbst für eine Zeit vertagen, die kürzer ist als
    der zwischen den ordentlichen Generalversammlungen vorgesehene Zeitabschnitt.
    c) Außerhalb der üblichen Termine kann ein Drittel der Institute und Klausurklöster eine außerordentliche Generalversammlung erbitten.

    8.3. Arbeitsmethode

    8.3.1. Die Generalversammlung tritt alle vier Jahre zusammen. 8.3.2. Der Präsident/Die Präsidentin beruft die Generalversammlung ein und leitet sie bis Ende
    der Versammlung und/oder bis zur Einführung des/der neuen Präsidenten/Präsidentin (vgl. Can. 179).
    8.3.3. Mit vorausgehender Genehmigung oder auf Einladung des Rates können andere Personen an der Generalversammlung teilnehmen.
    8.3.4. Die Generalversammlung genehmigt in ihrer Eröffnungssitzung die Versammlungsordnung.
    8.3.5. Der/Die aus dem Amt scheidende Präsident/Präsidentin hat den Vorsitz bei den Wahlen gemäß dem in 9.4 beschriebenen Verfahren und verkündet die Wahl des neuen Präsidenten/der neuen Präsidentin, es sei denn, er/sie wird wiedergewählt; in dem Fall verkündet der Vizepräsident/die Vizepräsidentin das Ergebnis.
    8.3.6. Bei der Abstimmung über einen Beschluss wird die absolute Mehrheit verlangt. Wenn nach zwei Abstimmungen Stimmengleichheit herrscht, kann der/die Präsident/Präsidentin durch sein/ihr Votum die Gleichheit aufheben (vgl. Can. 119.2).
    8.3.7. Die Protokolle werden unter Verantwortung des Generalsekretärs/der Generalsekretärin geführt; sie werden vom Präsidenten/von der Präsidentin und vom Generalsekretär/von der Generalsekretärin unterschrieben.

Kapitel III · Der Rat

Kapitel III · Der Rat

  1. | 9.1. Zusammensetzung

    9.1.1. Der Rat setzt sich aus dem Präsidenten/der Präsidentin und fünf Räten/Rätinnen zusammen (vgl. 8.2.4).
    9.1.2. Die ordentlichen Mitglieder können der Generalversammlung ihre Kandidaten/ Kandidatinnen direkt und/oder durch die nationalen Vereinigungen vorschlagen, gemäß der vom Rat approbierten Vorgehensweise.

    9.2. Kompetenzen

    9.2.1. Der Rat ist das geschäftsführende Organ der IFK-TOR. Er führt die Verfügungen und Beschlüsse der Generalversammlung aus und ist der Generalversammlung verantwortlich.
    9.2.2. Der Präsident/Die Präsidentin, der Vizepräsident/die Vizepräsidentin und der Generalsekretär/die Generalsekretärin bilden das koordinierende Organ des Rates. Sie führen die Resolutionen und Orientierungen des Rates durch und erledigen die laufenden Geschäfte.
    9.2.3. Unter Beachtung der Statuten und der von der Generalversammlung gegebenen Orientierungen kann der Rat selbst ein Programm aufstellen und seine Arbeitsweise festlegen.
    9.2.4 Der Rat ist ein Organ der Mitverantwortung. Der Präsident/die Präsidentin ist im Besonderen beauftragt, diese Mitverantwortung zu bewahren und zu fördern. Der Präsident/Die Präsidentin ist in erster Linie der IFK-TOR und ganz besonders der eneralversammlung verantwortlich.
    9.2.5. Der Rat legt die Höhe des jährlichen Beitrages der Mitglieder fest.
    9.2.6. Der Rat bestimmt Datum und Tagesordnung der Generalversammlung und hat die Aufgabe, die Generalversammlung vorzubereiten (vgl. 8.2.6).
    9.2.7. Der Präsident/die Präsidentin des Rates leitet die Generalversammlung.
    9.2.8. Der Rat ist verpflichtet, der Generalversammlung über seine eigene Arbeit, jene des Sekretariates, der Finanzverwaltung und der Kommissionen ausführliche Berichte für den Zeitraum seit der letzten Generalversammlung vorzulegen.
    9.2.9. Der Rat kann dem Sekretariat und der Finanzverwaltung Direktiven geben. Er kann auch den Kommissionen von der Generalversammlung vorgeschlagene Aufgaben übertragen.
    9.2.10. Der Rat kann ferner die Einsetzung von Kommissionen genehmigen.
    9.2.11. Normalerweise repräsentiert der Präsident/die Präsidentin die IFK-TOR bei Anlässen und Situationen, die dies erforderlich machen. Ist sowohl der Präsident/die Präsidentin als auch der Vizepräsident/die Vizepräsidentin verhindert, kann der Präsident/die Präsidentin ein anderes.

    9.2.12. Mitglied des Rates oder die Generalsekretärin dafür delegieren.
    9.2.13. Der Rat ernennt den Ökonom/die Ökonomin und den Generalsekretär/die General-sekretärin. Der Rat ist der Generalversammlung verantwortlich für die Darlegung der finanziellen Situation.
    9.2.14. Der Bericht ist vom Ökonom/von der Ökonomin abzufassen und muss die letzte Vierjahresperiode umfassen.
    9.2.15. Bei der jährlichen Ratsversammlung legt der Ökonom/die Ökonomin seinen/ihren Finanzbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr vor, der approbiert werden muss.

    1. Der Rat kann auf der Grundlage folgender Zulassungskriterien neue franziskanische
      Gruppen als assoziierte Mitglieder zulassen, die offiziell noch nicht als Ordensinstitute anerkannt sind:
    2. dass sie die Regel vom Regulierten Dritten Orden des hl. Franziskus beobachten;
    3. dass sie wenigstens das Einverständnis des Ortsordinarius erlangt haben; dass sie einen schriftlichen Bericht über ihre Gründung und ihre Tätigkeiten in der Kirche vorlegen. Dieser Bericht soll von einem Höheren Oberen vom Ersten Orden des hl. Franziskus
      oder einem Institut oder Klausurkloster, das ordentliches Mitglied der IFK-TOR ist, bestätigt werden.

    9.2.16. Der/die Verantwortliche jeder dieser Gruppen kann an der Generalversammlung teilnehmen.
    Er/sie hat aber weder eine aktive noch eine passive Stimme. Unter besonderen Umständen kann der Rat eine außerordentliche Generalversammlung
    einberufen. Bei einer solchen Versammlung sollen keine Wahlen stattfinden.
    9.2.17. Der Rat ist verantwortlich für die Erhaltung des Archivmaterials, das in den Büroräumen der Geschäftsstelle der IFK-TOR und an der Universität St. Bonaventura in den USA aufbewahrt wird.

    9.3. Arbeitsmethode

    9.3.1 Der Rat trifft sich wenigstens einmal im Jahr und jedesmal, wenn der Präsident/die Präsidentin oder mindestens vier Mitglieder es für notwendig erachten.
    9.3.2 Der Generalsekretär/die Generalsekretärin beruft im Namen des Präsidenten/der Präsidentin die Mitglieder des Rates zu den Zusammenkünften ein und teilt ihnen die Tagesordnung mit.
    9.3.3 Die zur Beschlussfassung erforderliche Anzahl der Mitglieder für die Versammlungen des Rates ist auf vier (2/3) festgelegt.
    9.3.4 Der Präsident/die Präsidentin leitet die Sitzungen des Rates. Wenn er/sie sein/ihr Amt nicht ausüben kann, tritt der Vizepräsident/die Vizepräsidentin an seine/ihre Stelle.
    9.3.5 Gewöhnlich werden die Entscheidungen und Überlegungen des Rates durch Konsens getroffen. Falls dieser Konsens unmöglich ist, muss der Präsident/die Präsidentin oder das vorsitzende Mitglied abstimmen lassen. Es ist dann die qualifizierte Mehrheit (2/3) erforderlich.
    9.3.6 Die Protokolle der Zusammenkünfte des Rates werden unter Verantwortung des General-sekretärs/der Generalsekretärin geführt und nach Billigung durch den Rat vom Präsidenten/von der Präsidentin und dem Generalsekretär/der Generalsekretärin unterzeichnet.

    Informationen werden an alle Institute und Klausurklöster der IFK-TOR und an die nationalen franziskanischen Vereinigungen gesandt.
    9.3.7 Der Präsident/Die Präsidentin oder der Generalsekretär/die Generalsekretärin, in Überein-stimmung mit dem Präsidenten/der Präsidentin können, nach Billigung oder auf Verlangen des Rates, zu den Treffen des Rates Beobachter einladen.
    9.3.8. Der Generalsekretär/Die Generalsekretärin einer franziskanischen Vereinigung oder ein
    Experte können an den Sitzungen des Rates als Beobachter teilnehmen, falls ein schriftliches
    an den Rat gerichtetes Ersuchen vorliegt und dieser zugestimmt hat.
    9.3.9. Der Rat kann sich das Recht vorbehalten, in geschlossener Sitzung zu tagen.

    9.4. Verfahren bei Wahlen und Ernennungen

    9.4.1. Alle Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.
    9.4.2. Die Amtsdauer der Mitglieder des Rates beträgt vier Jahre; das Mandat kann nur einmal erneuert werden.
    9.4.3 Bei der Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der/die in der Nähe von Rom wohnen soll, wird in den beiden ersten Abstimmungen die zwei-drittel Mehrheit gefordert. Im dritten Wahlgang ist die absolute Mehrheit (die Hälfte plus 1) erforderlich. Falls ein vierter Wahlgang notwendig ist, soll sich die Wahl auf die beiden Kandidaten/Kandidatinnen mit der größten Stimmenzahl beschränken oder, wenn es mehrere sind, auf die zwei mit höherem Lebensalter. Bei Stimmengleichheit nach dieser vierten Abstimmung gilt der Kandidat/die Kandidatin mit höherem Lebensalter als gewählt (vgl. Can. 119.1).
    9.4.4. Bei der Wahl der Räte/Rätinnen sind zwei getrennte Wahlen erforderlich. Bei beiden Wahlen ist die absolute Mehrheit erforderlich. Die erste Wahl ist für zwei Räte/Rätinnen, die in der Nähe von Rom wohnen. Nach zwei ergebnislosen Wahlgängen beschränkt sich die Abstimmung auf die zwei Kandidaten/Kandidatinnen mit der größten Stimmenzahl oder, falls es mehrere sind, auf die zwei mit höherem Lebensalter. Wenn nach dem dritten Wahlgang Stimmengleichheit besteht, gilt der Kandidat/die Kandidatin mit höherem Lebensalter als gewählt (vgl. Can. 119.1).
    Bei der zweiten Wahl stehen alle übrigen Nominierten zur Wahl. Aus dieser Liste werden drei Räte/Rätinnen gewählt. Nach zwei ergebnislosen Wahlgängen beschränkt sich die Abstimmung auf die zwei Kandidaten/Kandidatinnen mit der größten Stimmenzahl oder, falls es mehrere sind, auf die zwei mit höherem Lebensalter. Wenn nach dem dritten Wahlgang Stimmengleichheit besteht, gilt der Kandidat/die Kandidatin mit höherem Lebensalter als gewählt (vgl. Can. 119.1).
    9.4.6. Zu einer passenden Zeit ernennt der Präsident/die Präsidentin auf Grund der von den Mitgliedsinstituten und Klausurklöstern und/oder den nationalen franziskanischen Vereinigungen eingereichten Bewerbungen und nach beschließendem Votum des Rates, den Generalsekretär/die Generalsekretärin der/die kein Generaloberer/keine Generaloberin ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin den Ausschlag (vgl. 8.3.6 und 9.1.2). Der Generalsekretär/Die Generalsekretärin nimmt an den Sitzungen des Rates teil, aber ohne entscheidende Stimme.
    9.4.7. n seiner ersten Sitzung wählt der Rat ein Ratsmitglied als Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, dass ein Generaloberer/eine Generaloberin ist und in der Nähe von Rom wohnt.
    9.4.8. Bei Rücktritt oder Tod des Präsidenten/der Präsidentin tritt bis zur nächsten Generalversammlung der Vizepräsident/die Vizepräsidentin an seine/ihre Stelle. Der Rat ernennt gemäß den im Artikel 9.4.9 festgesetzten Normen ein neues Mitglied.
    9.4.9. Bei Abdankung oder Tod eines Mitglieds des Rates wird es durch jenen ersetzt, der/die bei der letzten Generalversammlung die höchste Stimmenzahl bekommen hat (vgl. 8.2.4). Wenn der Generalsekretär/die Generalsekretärin oder der Ökonom/die Ökonomin ersetzt werden muss, ernennt der Präsident/die Präsidentin des Rates den neuen Generalsekretär/die neue Generalsekretärin oder Ökonom/Ökonomin nach dem beschließenden Votum desselben Rates (vgl. 9.4.6).

Kapitel IV · Das Sekretariat

Kapitel IV · Das Sekretariat

  1. | 10.1. Zusammensetzung

    1. Das Sekretariat setzt sich zusammen aus Generalsekretär/Generalsekretärin und, wenn nötig, Assistent(en)/Assistentin(nen).
    2. Der/die Assistent(en)/die Assistentin(nen) wird/werden vom Rat approbiert.

    10.2. Kompetenzen

    10.2.1. Das Amt des Generalsekretärs/der Generalsekretärin erfordert eine Vollzeitbeschäfti-
    gung im Dienst der Ziele der IFK-TOR.
    10.2.2. Der Generalsekretär/die Generalsekretärin trägt die Verantwortung für das Sekretariat und für die Auswahl des/der Assistenten/der Assistentin(nen) (vgl.10.1b).
    10.2.3. Der Generalsekretär/die Generalsekretärin erhält sein/ihr Mandat vom Rat und arbeitet mit dem Präsidenten/der Präsidentin eng zusammen. Sein/ihr Auftrag gilt für vier Jahre und kann mit Bewilligung des Rats erneuert werden.
    10.2.4. Der Generalsekretär/die Generalsekretärin ist der Vollzeit-Geschäftsführer/die Vollzeit-Geschäftsführerin des Rates. Es ist seine/ihre Aufgabe, gemäß den Direktiven des Rates Initiativen zu fördern und die verschiedenen von der Konferenz gebilligten Aktivitäten planmäßig zu lenken, ausführen zu lassen und zu koordinieren. Er/Sie dirigiert und koordiniert die laufenden Angelegenheiten der Konferenz.
    10.2.5. Mit Hilfe des Sekretariates leistet der Generalsekretär/die Generalsekretärin:

    a) Bürodienste für die Generalversammlung, den Rat und die Kommissionen und gibt

    b) Informationen und Dokumentationen für die Institute und Klausurklöster, die Mitglieder
    sind und den nationalen franziskanischen Vereinigungen weiter.
    10.2.6. Jedes Jahr legt der Generalsekretär/die Generalsekretärin dem Rat einen Bericht über
    die Tätigkeit des Sekretariates vor.

Kapitel V · Finanzverwaltung

Kapitel V · Finanzverwaltung

  1. | 11.1 Der Ökonom/Die Ökonomon

    übernimmt die Verantwortung für die Finanzverwaltung der Organisation vor dem Rat, vor der Generalversammlung und vor dem italienischen Staat.

    11.2 Die finanziellen Mittel der IFK-TOR setzen sich zusammen:

    1. aus einem von jedem Institut, jedem Klausurkloster und jeder beigeordneten Gruppe jährlich zu entrichtenden freiwilligen Beitrag (vgl. 5.7),
    2. aus Zuschüssen oder Schenkungen,
    3. aus Zinsen für angelegte Beträge.

    11.3. Die Kontrolle über die gewöhnlichen Ausgaben liegt in der Verantwortung des Präsidenten/der Präsidentin oder Vizepräsidenten/Vizepräsidentin und dem Generalsekretär/der Generalsekretärin; außergewöhnliche Ausgaben bedürfen die Genehmigung des Rats.
    11.4. Der Ökonom/Die Ökonomin ist verpflichtet, dem Rat einen jährlichen Bericht über die finanzielle Situation vorzulegen (vgl. 9.2.14.). Bei jeder ordentlichen Generalversammlung soll er/sie einen vom Rat gutgeheißenen Bericht
    vorlegen, der die Zeit seit der letzten Generalversammlung umfasst (vgl. 8.2.6 und 9.2.13)
    11.5. Der Rat bestimmt die Personen, die das Recht haben, Schecks zu unterschreiben. Wenigstens der Ökonom/die Ökonomin, der Generalsekretär/die Generalsekretärin und ein Rats-mitglied sollen diese Autorität haben.

Kapitel VI · Allgemeine Angelegenheiten

Kapitel VI · Allgemeine Angelegenheiten

  1. Änderung der Statuten
    Die Statuten können nur von der Generalversammlung verändert werden, die durch Abstimmung mit qualifizierter Stimmenmehrheit (2/3) entscheiden muss (vgl. 8.2.7). Die vorgeschlagenen Änderungen sollen nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn sie allen
    Instituten und Klausurklöstern, die Mitglieder sind, wenigsten sechs Monate vor Eröffnung der Generalversammlung mitgeteilt wurden (vgl. 4.1 und 8.1.1).
  2. uflösung
    Der Beschluss, die Organisation aufzulösen, kann nur von einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung gefasst werden, die durch Abstimmung mit einer zweidrittel Stimmenmehrheit entscheiden muss (vgl. 8.2.8).
    Die sich auflösende Generalversammlung entscheidet über die Verwendung der Güter und ernennt eine besondere mit der Liquidation beauftragte Kommission.
  3. Ergänzende Statuten
    Zusätzlich zu den Statuten kann die IFK-TOR einen Zusatzkodex erhalten. Dieser soll die innere Organisation betreffende Arbeitsmethode, Bestimmungen und Planungen erarbeiten und klar formulieren. Die Redaktion dieses Ergänzungskodex soll dem Rat übertragen werden. Er kann später revidiert werden. Alles in diesem Kodex muss mit den Statuten in Übereinstimmung stehen.
  4. Besondere Fälle
    In allen durch die Statuten nicht geregelten Angelegenheiten kann die Generalversammlung
    Entscheidungen treffen. In Dringlichkeitsfällen hat der Rat zwischen zwei Zusammenkünften der Generalversammlung bis zur nächsten Generalversammlung diese Entscheidungsvollmacht.